STIMMT ES, DASS VIELE MODEL-COACHING VERTRÄGE UNWIRKSAM SIND UND RÜCKWIRKEND AUFGELÖST WERDEN KÖNNEN?!
Ja, die Rechtslage ist in diesem Punkt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung weitgehend geklärt.
Der Bundesgerichtshof hat 2025 gleich zweimal geurteilt (Az. III ZR 109/24 und III ZR 173/24), dass Online-Coaching-Verträge von Anfang an nichtig sind, wenn der Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besitzt. Das bedeutet: Der Vertrag gilt rechtlich als nie existiert. Gezahlte Beträge können zurückgefordert werden – auch wenn die Leistung bereits erbracht wurde.
Was das FernUSG erfasst
Das Gesetz greift, wenn ein Angebot drei Merkmale gleichzeitig erfüllt:
- Es wird entgeltlich Wissen oder Fähigkeiten vermittelt
- Anbieter und Teilnehmer sind überwiegend räumlich getrennt (also online)
- Es gibt irgendeine Form von Lernerfolgskontrolle – und die Schwelle ist niedrig: ein Q&A, Feedback auf eingereichte Aufgaben oder ein Chat, in dem Fragen beantwortet werden, kann bereits reichen
Genau das trifft auf viele hochpreisige Coaching-Programme in der Model- und Creator-Szene zu: Videokurse, wöchentliche Calls, Hausaufgaben, Feedback-Runden – strukturiert verpackt unter Namen wie „Mentoring”, „Mastermind” oder „Model Academy”.
Es kommt auf die Funktion an, nicht auf den Namen
Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die Bezeichnung „Coaching”, „Mentoring” oder „Community” keine Rolle spielt. Entscheidend ist, wie das Angebot tatsächlich aufgebaut ist. Wer strukturiert Wissen vermittelt und Lernerfolge kontrolliert, betreibt rechtlich gesehen Fernunterricht – egal wie er sein Produkt nennt.
Gilt das auch für Unternehmer und Selbstständige?
Ja. Das hat der BGH ausdrücklich betont: Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher, sondern kann auch Gründerinnen und Selbstständige erfassen. Wer also als aufstrebendes Model oder als beginnende Creatorin einen teuren Coaching-Vertrag abgeschlossen hat – auch gewerblich –, kann unter Umständen Ansprüche geltend machen.
Was das für Models in der Praxis bedeutet
Wer in den letzten Jahren für ein strukturiertes Online-Coaching im Bereich Modeling, Social Media oder Personal Branding gezahlt hat, sollte prüfen:
- War das Angebot kostenpflichtig und überwiegend online?
- Gab es Lernmaterialien, Aufgaben oder irgendeine Form von Feedback?
- Hat der Anbieter eine ZFU-Zulassung?
Wenn die ersten beiden Punkte zutreffen und der dritte nicht: Die Chancen auf Rückforderung sind real.
Was hingegen nicht betroffen ist
Nicht jedes Online-Format fällt darunter. Reine Live-Webinare ohne Aufzeichnung, Events, Summits und persönliche 1:1-Beratung in Echtzeit sind laut aktuellem BGH-Urteil vom Februar 2026 ausdrücklich nicht als Fernunterricht einzustufen. Auch kostenlose Angebote sind grundsätzlich ausgenommen.
Du bist unsicher, ob dein Vertrag betroffen ist?
Wenn du einen Coaching-Vertrag abgeschlossen hast und nicht weißt, ob er unter das FernUSG fällt – sprich uns an. Bei JNG Management prüfen wir Coaching-Verträge aus der Model- und Creator-Branche vertraulich und unkompliziert. Wir kennen die Strukturen dieser Branche genau und können dir eine ehrliche Einschätzung geben, bevor du weitere Schritte unternimmst.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn du individuelle Beratung zu deinem Coaching-Vertrag wünschst, stehen wir dir bei JNG Management gerne persönlich zur Verfügung.
