EXKLUSIVITÄTSKLAUSEL
Die Exklusivitätsklausel ist eine vertragliche Regelung, die insbesondere im Influencer- und Model-Bereich große praktische Bedeutung hat. Sie verpflichtet die vertraglich gebundene Person – etwa ein Model oder einen Influencer – für einen bestimmten Zeitraum keine Tätigkeiten für konkurrierende Unternehmen auszuüben. Ziel ist es, die Werbewirkung und Markenbindung exklusiv für einen Auftraggeber zu sichern.
Typischerweise wird eine solche Klausel im Rahmen eines Werbe- oder Kooperationsvertrags vereinbart. So kann ein Unternehmen wie Pepsi verlangen, dass ein Model, das für eine Kampagne gebucht wurde, innerhalb eines definierten Zeitraums nicht für einen direkten Wettbewerber wie Coca-Cola tätig wird. Diese Einschränkung dient dem Schutz vor Verwässerung der Markenbotschaft und soll verhindern, dass dieselbe Person gleichzeitig mit konkurrierenden Produkten in Verbindung gebracht wird.
Rechtlich handelt es sich dabei um eine zulässige vertragliche Nebenpflicht, die jedoch bestimmten Grenzen unterliegt. Insbesondere darf die Exklusivitätsbindung nicht unverhältnismäßig sein. Kriterien für die Zulässigkeit sind unter anderem die Dauer der Bindung, der sachliche Umfang, sowie die geografische Reichweite. Eine zu weitgehende Einschränkung könnte gegen die Berufsfreiheit verstoßen oder als unangemessene Benachteiligung gewertet werden.
Aus diesem Grund wird eine Exklusivitätsklausel in der Praxis regelmäßig durch ein entsprechend erhöhtes Honorar kompensiert. Das bedeutet, dass Models oder Influencer für den Verzicht auf potenzielle weitere Einnahmequellen finanziell entschädigt werden. Je strenger und länger die Exklusivität, desto höher fällt in der Regel die Vergütung aus.
Im Ergebnis stellt die Exklusivitätsklausel ein zentrales Instrument dar, um Markenkooperationen rechtlich und wirtschaftlich abzusichern, gleichzeitig aber auch ein sensibles Gleichgewicht zwischen Vertragsfreiheit und beruflicher Handlungsfreiheit zu wahren.
