SELBSTÄNDIGKEIT
Der Beruf des Models wird grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit ausgeübt und ist in der Regel als gewerblich einzuordnen. Bereits der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08.06.1967 (Az. IV 62/65) entschieden, dass auch Foto-Models, die nur gelegentlich und vorübergehend für Werbeaufnahmen in der Bekleidungsbranche tätig sind, eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Übt ein Model seine Tätigkeit selbstständig aus, ist grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde erforderlich. Dies gilt sowohl für eine hauptberufliche als auch für eine nebenberufliche Tätigkeit. Voraussetzung für die Gewerbepflicht ist, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, also darauf abzielt, Einnahmen zu erzielen, die die anfallenden Kosten übersteigen.
Eine solche Gewinnerzielungsabsicht kann insbesondere dann angenommen werden, wenn ein Model beispielsweise eine Sedcard erstellt und sich aktiv am Markt zur entgeltlichen Tätigkeit anbietet. Dies deutet regelmäßig auf den Aufbau einer nachhaltigen Einkommensquelle hin und begründet die Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
Steuerlich ist jedoch zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit zu unterscheiden. Diese Einordnung ist maßgeblich für die steuerlichen Pflichten und die Art der Besteuerung. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Arbeit des Models überwiegend künstlerisch oder kreativ geprägt ist, etwa im Fashion- oder Editorial-Bereich, bei dem der künstlerische Ausdruck im Vordergrund steht. In solchen Fällen besteht in der Regel keine Gewerbesteuerpflicht und es ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Demgegenüber wird die Tätigkeit als gewerblich eingestuft, wenn sie überwiegend kommerziell ausgerichtet ist, beispielsweise bei Werbekampagnen, Promotion-Jobs oder Kooperationen mit Unternehmen, insbesondere im Bereich Social Media. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung sowie – abhängig von der Höhe des Gewinns – gegebenenfalls zur Zahlung von Gewerbesteuer.
In der Praxis ist häufig eine gemischte Tätigkeit festzustellen, bei der sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte erzielt werden. In solchen Fällen sind die Einnahmen getrennt zu erfassen und entsprechend steuerlich unterschiedlich zu behandeln.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen, sämtliche Einnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren und eine klare Abgrenzung der jeweiligen Einkunftsarten vorzunehmen. Da die Einordnung im Einzelfall komplex sein kann, empfiehlt es sich, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen, um eine rechtssichere Behandlung sicherzustellen und steuerliche Risiken zu vermeiden.
